Einlagensicherung

 

  • Gesetzliche Einlagensicherung:
    siehe: https://einlagensicherung.de/einlagensicherung/gesetzliche-sicherung/schutzumfang
    100.000 € pro Kunde/Kreditinstitut, in Ausnahmen bis 500.000 €
  • vom Schutz ausgeschlossenen z.B. institutionelle Einleger (beispielsweise die Einlagen von Kreditinstituten, Finanzdienstleistern, Versicherungen), z.B. in § 6 EinSiG
  • Wie hoch ist der Einlagensicherungsfonds:
    siehe: https://einlagensicherungsfonds.de/fragen-und-antworten-zur-reform-des-einlagensicherungsfonds
    Derzeit 15 % der haftenden Eigenmittel der Bank (ab dem 1. Januar 2025 wird diese auf 8,75 % abgesenkt). Jedoch ist diese Sicherungsgrenze auf einen höchstmöglichen Entschädigungsbetrag begrenzt. Für natürliche Personen, rechtsfähige Stiftungen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts liegt dieser bei 5 Mio. Euro je Institut. Für alle anderen Einleger im Sinne des § 6 Abs. 3 S.1 lit. (i)-(iv) Statut liegt dieser bei 50 Mio. Euro je Institut. Der Sicherungsumfang („höchstmöglicher Entschädigungsbetrag“) für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen wird schrittweise abgesenkt und beläuft sich ab dem 1. Januar 2023 auf maximal 5 Mio. Euro, ab dem 1. Januar 2025 auf maximal 3 Mio. Euro und ab dem 1. Januar 2030 auf maximal 1 Mio. Euro. Der Sicherungsumfang für nichtfinanzielle Unternehmen wird schrittweise abgesenkt und beläuft sich ab dem 1. Januar 2023 auf maximal 50 Mio. Euro, ab dem 1. Januar 2025 auf maximal 30 Mio. Euro und ab dem 1. Januar 2030 auf maximal 10 Mio. Euro.

    Vom Schutz ausgeschlossenen grundsätzlich z.B. institutionelle Einleger (Ausnahme aber z.B. ges. Sozialversicherungen), finanzielle Unternehmen (Finanzinstitut, CRR- Kreditinstitut, Wertpapierfirma, Versicherungen, Investmentfonds und Investmentvermögen) in anderer Rechtsform als der GbR – Details siehe Link oben oder Statut.

    Um den exakten Sicherungsumfang abzufragen: https://einlagensicherungsfonds.de/abfrage-der-sicherungsgrenze

 

Pro Kunde und Kreditinstitut

Bei Gemeinschaftskonten ist für die Obergrenze der jeweilige Anteil des einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Fehlen besondere Bestimmungen, so werden die Einlagen zu gleichen Anteilen den Kontoinhabern zugerechnet. Bei der Berechnung des Einlagenschutzes sind eventuell vorhandene Einzelkonten der Ehegatten zu berücksichtigen.

Schutz pro Kunde/Kreditinstitut; mehrere Konten werden bei der Ermittlung des Schutzes gemeinsam berücksichtigt.

Geht es hier um Treuhandkonten? Wenn ein wirtschaftlich Berechtigter hinterlegt ist, also für die Bank erkennbar ist, dass er personenverschieden zum Kontoinhaber ist, wird hinsichtlich der Sicherungsgrenze nicht auf den Kontoinhaber, sondern den Dritten als Einleger abgestellt. Das Bestehen des Treuhandverhältnisses muss ggf. auf Verlangen nachgewiesen werden.

Wertpapiere (z.B. Fondsanteile) sichert der Einlagensicherungsfonds grundsätzlich nicht. Hierzu besteht auch kein Grund. Die Wertpapiere in den Depots werden lediglich von der Bank verwahrt, sie bleiben aber im Eigentum des Kunden.

Im etwaigen Insolvenzfall kann der Kunde den Depotbestand auf ein anderes Institut übertragen lassen, sofern der Bank keine Sicherungsrechte zustehen. Ein Kunde kann daher auch während eines Moratoriums jederzeit die Herausgabe der ihm gehörenden Papiere verlangen. Die Bank darf trotz des Zahlungs- und Veräußerungsverbotes diesem Begehren nachkommen, da ihr die Herausgabe fremder Sachen (Wertpapiere des Kunden) nicht verwehrt ist.

Im Übrigen wären Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bzw. die die Erfüllungsansprüche der Kunden in bestimmtem Umfang auch durch die Anlegerentschädigung abgesichert. Der Schutzumfang ist in § 5 Abs. 2 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) i.  V.  m. § 4 Abs. 2 AnlEntG geregelt. Geschützt werden pro Kunde und Kreditinstitut 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, maximal der Gegenwert von 20.000 €.

Ist die neue Bank Mitglied im Einlagensicherungsfonds, unterliegen Ihre Einlagen weiterhin der Sicherung durch den ESF. Die Fusion kann eine Anpassung der Sicherungsgrenze zur Folge haben. Die aktuelle Höhe der Sicherungsgrenze für die neue Bank kann auf unserer Webseite erfragt werden. Sofern die Bank, auf die fusioniert wird, nicht Mitglied im Einlagensicherungsfonds ist, so bleiben bisher durch den Einlagensicherungsfonds gesichert Einlagen weiterhin gesichert bis zu ihrer Fälligkeit (Bestandsschutz). Danach entfällt die Sicherung durch den Einlagensicherungsfonds (https://einlagensicherungsfonds.de/informationen-fuer-verbraucher)