Im Rahmen der Investmentsteuerreform zum 1. Januar 2018 kam es zu einer rein steuerrechtlich zu beachtenden sog. fiktiven Veräußerung. Mit diesem Vorgang wurden u.a. für alle Fondsanteile mit Erwerbszeitpunkt vor dem 1. Januar 2018 die steuerpflichtigen Gewinne ermittelt
Steuerregulatorischer Hintergrund:
Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 wurde mit dem Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) eine grundlegende Reform der Investmentfondsbesteuerung eingeführt. Ziel der Reform sollte neben der europarechtlich gebotenen steuerrechtlichen Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen Investmentfonds vor allem eine Vereinfachung der Besteuerung von Publikumsfonds auf Anlegerebene sein.
Zur Umsetzung der neuen Besteuerung, war eine rein steuerlich zu beachtende fiktive Veräußerung der Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 und eine fiktive Anschaffung der Fondsanteile zum 1. Januar 2018 durchzuführen.
Im Zusammenhang mit der fiktiven Veräußerung der Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 wird auch ein fiktiver Veräußerungsgewinn (-verlust) errechnet. Dieser unterlag jedoch nicht sofort der Besteuerung, sondern unterliegt erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung und/oder Übertrag mit Gläubigerwechsel des Investmentanteils dem Steuerabzug.
Bei Verkäufen oder Überträgen aus den Kundendepots seit dem 2. Januar 2018 hat die Fondsdepot Bank die oben beschriebenen steuerlichen Vorgaben berücksichtigt.
Der § 56 Abs. 4 des Investmentsteuergesetzes und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen schreiben den depotführenden Banken vor, dass bis zum 31. Dezember 2020 für alle Kundendepots, in denen noch Investmentfondsanteile vorhanden sind, die vor dem 1. Januar 2018 angeschafft wurden, die fiktive Veräußerung pro Wertpapierkennnummer (Fondsgattung) berechnet und auf Depotebene im Banksystem hinterlegt werden muss.
Für jede davon betroffene Wertpapierkennnummer (Fondsgattung) erhalten die Kunden einen Beleg zur fiktiven Veräußerung per 31. Dezember 2017 und einen Beleg zur fiktiven Anschaffung per 1. Januar 2018. Bitte beachten Sie, dass sich der ausgewiesene Anteilbestand auf die zum Zeitpunkt der Erstellung der Depotabrechnung befindlichen Anteile im Fonds bezieht, die vor 2018 erworben wurden.
Die steuerliche Berücksichtigung dieser fiktiven Verkauf- und Kaufbuchung findet auch zukünftig erst bei Verkauf oder Übertrag dieser betroffenen Fondsgattungen statt.
Unsere Kunden müssen im Zusammenhang mit Abrechnung der fiktiven Veräußerung nicht weiter tätig werden.
Ein Muster zum Beleg zur fiktiven Veräußerung finden Sie unter diesem Link
Den Beileger zum Beleg finden Sie unter diesem Link